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Verdrängungsraum


Damit pastöse oder faserig-zähe Stoffe keinen flächigen “Schmierfilm” bilden, sind für bestimmte Bereiche Beläge vorgeschrieben, die nicht nur trittsicher sind, sondern auch einen Verdrängungsraum (“V”) unterhalb der sog. “Geh-Ebene” aufweisen. Ein Bodenbelag darf nur mit dem Kennzeichen “V” für Verdrängungsraum gekennzeichnet werden, wenn das Volumen des Verdrängungsraumes das Maß von 4 cm³/dm² überschreitet.

In der Regel erfordern Bodenbeläge in Arbeitsräumen und -bereichen mit hoher Rutschgefahr, hervorgerufen durch große Mengen gleitfördernder Stoffe, auch größere Verdrängungsräume. Bezeichnung des Verdrängungsraumes / Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm³/dm²): V4 / 4 cm³/dm², V6 / 6 cm³/dm², V8 / 8 cm³/dm², V10 / 10 cm³/dm².

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